Eherechtliche Güterstände und Zugewinnausgleich



Eherechtliche Güterstände und Zugewinnausgleich

Das Eingehen einer Ehe führt zu einer vielfältigen Verknüpfung der Rechtskreise der Ehegatten. Insbesondere die Frage, ob es bei einer Eheschließung zu einer Verschmelzung des Vermögens kommt ist während, aber auch bei Beendigung, der Ehe relevant. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem sogenannten Güterstand.

Der Güterstand bestimmt, ob und wenn ja inwieweit es durch die Heirat zweier Personen zu einer Vermischung des Vermögens kommt (etwa bei der Gütergemeinschaft) oder ob es bei einer Trennung bleibt (wie im Fall der Gütertrennung). Dadurch hat der Güterstand Auswirkungen auf die Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Scheidung und Eheauflösung, aber auch bedeutende erbrechtliche Auswirkungen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge.

Das BGB kennt vier Güterstände, nämlich

  1. Zugewinngemeinschaft
  2. Gütertrennung
  3. Gütergemeinschaft
  4. Deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft.

1) Die Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, d.h. der Güterstand der eintritt, wenn sie mit Ihrem Ehepartner keine abweichende Regelung in einem Ehevertrag treffen.

Entgegen eines verbreiteten Irrtums bedeutet diese gerade nicht die Vermischung der einzelnen Vermögensmassen, diese bleiben vielmehr getrennt.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1363 BGB tritt keine Verschmelzung der Vermögensmassen der Ehegatten ein. Dies gilt auch für Vermögen, welches einer der Ehegatten während der Ehezeit erwirbt. Vielmehr bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten für die gesamte Ehezeit getrennt, jedoch muss der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs eines jeden Ehegatten ausgeglichen werden (sog. Zugewinnausgleich). Wie dies in der Praxis geschieht zeigen wir Ihnen in dem unten beschriebenen Beispiel.

Die Zugewinngemeinschaft kann durch Scheidung, Eheauflösung und Tod des Ehegatten beendet werden.

Der Zugewinnausgleich durch Scheidung

Der Zugewinn eines jeden Ehegatten ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen (nicht der kirchlichen) Hochzeit. Stichtag für das Endvermögen ist bei der Scheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, d.h. der Tag, an dem dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt wird. Stichtag für das Endvermögen bei Tod des Ehegatten ist der Todestag.

Wird die Zugewinngemeinschaft beispielsweise durch die Scheidung aufgelöst, so ist der Zugewinn eines jeden Ehegatten zu berechnen. Dies wird anhand des folgenden Beispiels anschaulich:

Die Ehegatten heiraten 2002 und sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Anfangsvermögen des Ehemannes beträgt am Stichtag der Eheschließung € 100.000, das Anfangsvermögen der Ehefrau beträgt am Stichtag der Eheschließung € 10.000.

Das Ehepaar lässt sich im Jahr 2018 scheiden. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt am Stichtag € 500.000, das Endvermögen der Ehefrau beträgt am Stichtag ebenfalls € 500.000.

Der Zugewinn der Ehefrau ist daher

Anfangsvermögen € 10.000

Endvermögen € 500.000

Zugewinn € 490.000 (€ 500.000 - € 10.000)

Der Zugewinn des Ehemanns ist daher

Anfangsvermögen € 100.000

Endvermögen € 500.000

Zugewinn € 400.000 (€ 500.000 - € 100.000)

Diesen Zugewinn gilt es nunmehr im Rahmen des Zugewinnausgleichs auszugleichen. Der Zugewinn der Ehefrau ist € 490.000, der Zugewinn des Ehemannes ist € 400.000. Somit übersteigt der Zugewinn der Ehefrau den Zugewinn des Ehemanns um € 90.000 (€ 490.000 - € 400.000). Diesen höheren Zugewinn muss die Ehefrau daher ihrem Ehemann ausgleichen und zwar zur Hälfte. Der Ehemann hat daher einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Ehefrau in Höhe von € 45.000 (€ 90.000 / 2).

Besonderheiten ergeben sich bei Erbschaften, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen, welche dem Anfangsvermögen des Empfängers hinzugerechnet werden. Der jeweilige Ehepartner profitiert daher nicht von Erbschaften, Schenkungen usw. Es geht daher insbesondere um den Vermögenszuwachs durch Gehälter, Kapitalanlagen, Wertsteigerung von Immobilien und ähnliches.

Um eine seriöse Einschätzung für Ihren Einzelfall zu erhalten, ist es notwendig die genauen Umstände zu berücksichtigen. Sollten Sie daher vertiefende Fragen für Ihren ganz persönlichen Fall haben, zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs.

 

Der Zugewinnausgleich durch den Tod des Ehegatten

Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst, bestehen für den überlebenden Ehegatten mehrere Möglichkeiten.

In der Regel wird der Zugewinnausgleich in diesem Fall dadurch verwirklicht, dass sich das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöht. Grund für diese Regelung ist, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass bei jedem Todesfall eines verheirateten Erblassers eine komplizierte Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgen muss. Somit wird der Zugewinn pauschal auf 1/4 des Vermögens festgelegt.

Es besteht für den überlebenden Ehegatten jedoch auch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den konkreten Zugewinn sowie den Pflichtteil zu verlangen. Ob dies vom jeweiligen überlebenden Ehegatten gewünscht ist, sollte unmittelbar nach dem Erbfall eines Ehegatten geklärt werden, da Fristen zur Ausschlagung und Annahme der Erbschaft sehr kurz sind und in der Regel nur 6 Wochen betragen.

 

2) Die Gütertrennung

Die Gütertrennung kann durch Ehegatten (und selbstverständlich auf für eingetragene Lebenspartner) in einem Ehevertrag vereinbart werden. Sie hat zur Folge, dass die Vermögensmassen wie bei der Zugewinngemeinschaft für die gesamte Ehezeit getrennt bleiben. Im Unterschied zur Zugewinngemeinschaft findet für den Fall der Scheidung auch kein Zugewinnausgleich statt. Hinsichtlich ihres Vermögens stehen sich die Ehegatten quasi wie Unverheiratete gegenüber. Jedoch gelten auch bei der Gütertrennung die allgemeinen Ehewirkungen wie z.B. Unterhaltspflichten, Schlüsselgewalt, Pflicht zur Haushaltsführung und Mitarbeit etc.

Im Fall der gesetzlichen Erbfolge stellt die Gütertrennung ebenfalls eine Besonderheit dar, da sich zum Einen der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht wie bei der Zugewinngemeinschaft pauschal um 14 erhöht. Zum anderen ist bei der Gütertrennung gem. § 1931 Abs. 4 BGB die Zahl der Kinder des Erblassers relevant.

 

3) Die Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft werden die einzelnen Vermögensgegenstände unterschieden in Gesamtgut der Ehegatten, Sondergut und dem Vorbehaltsgut. Jeder Eigentumsgegenstand eines jeden Ehegatten wird mit Eheschließung in eine dieser Kategorien eingeordnet.

Das Gesamtgut ist das gemeinsame Vermögen beider Ehegatten. D.h. das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau werden durch die Eheschließung gemeinsames Vermögen und werden durch beide Ehegatten verwaltet. Insofern findet also eine Vermögensverschmelzung statt. Zum Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erwerben.

Das Sondergut bleibt Eigentum des jeweiligen Ehegatten und wird durch jeden Ehegatten selbstständig verwaltet. Was Sondergut wird, ist gesetzlich abschließend festgelegt und beinhaltet solche Gegenstände, welche nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (beispielsweise das Urheberrecht).

Das Vorbehaltsgut bleibt ebenfalls alleiniges Eigentum des jeweiligen Ehegatten und wird durch diesen selbstständig verwaltet. Im Unterschied zum Sondergut können die Ehegatten selbst durch Ehevertrag bestimmen, welche Eigentumsgegenstände Vorbehaltsgut und damit kein Gesamtgut werden sollen, beispielsweise eine bestimmte Immobilie.

Für den Fall der Beendigung der Gütergemeinschaft, beispielsweise durch Scheidung, wird das Gesamtgut der Ehegatten auseinandergesetzt, d.h. verteilt.

Wie auch bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung gibt es bei der Gütergemeinschaft Besonderheiten bei der gesetzlichen Erbfolge zu beachten.

 

4) Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft gibt es seit dem 01.05.2013 und ist ein Güterstand, welcher in binationalen Ehen zwischen einem Ehegatten mit der deutschen und einem Ehegatten mit der französischen Staatsangehörigkeit durch Ehevertrag gewählt werden kann. Sie funktioniert nach dem oben beschriebenen Prinzip der Zugewinngemeinschaft, jedoch unter Berücksichtigung von Besonderheiten des französischen Rechts.

Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft ist insofern ein eher „exotischer“ Güterstand, welcher sicherlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Sollten Sie jedoch eine Person mit französischer Staatsangehörigkeit ehelichen wollen, empfiehlt es sich diesen Güterstand in Erwägung zu ziehen.

 

Fazit

Wie Sie sehen, gibt es bereits innerhalb der Güterstände erhebliche Unterschiede. In einer weit überwiegenden Anzahl der Fälle kommt jedoch die Zugewinngemeinschaft zustande, wodurch diese besonders praxisrelevant ist. Aufgrund unserer Spezialisierung auf den Bereich des Familien- und Erbrechts, auf welchem wir schon seit Jahrzehnten tätig sind, können wir Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung bieten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um sich hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten beraten zu lassen oder lassen Sie sich bei der Erstellung Ihres Testaments durch uns unterstützen.


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