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FAMILIENRECHT

Zugewinnausgleich und Ehevertrag, Ihr Vermögen verdient rechtliche Klarheit.

Wer heiratet, wählt damit automatisch einen gesetzlichen Güterstand, die Zugewinngemeinschaft, und trifft damit eine Entscheidung mit weitreichenden Vermögensfolgen, oft ohne es zu wissen. Besonders wenn Immobilien, ein Unternehmen oder deutlich unterschiedliche Einkommensverhältnisse im Spiel sind, sollte man wissen, was im Trennungsfall gilt und ob das den eigenen Vorstellungen entspricht. Margit R. Honerkamp berät seit über 30 Jahren im Familienrecht und ist Fachanwältin für Familienrecht.

Unsere Leistungen und der Ablauf

01

Zugewinnausgleich

Berechnung von Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten, Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen sowie Durchsetzung des gesetzlichen Auskunftsrechts. Wir ermitteln vollständig und nachvollziehbar, was tatsächlich geschuldet ist.

02

Güterstandsberatung

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder modifizierter Zugewinn. Wir erläutern die konkreten Vor- und Nachteile für Ihre persönliche Situation und helfen Ihnen, den Güterstand zu wählen, der zu Ihrem Leben passt, nicht nur zum Standardfall.

03

Ehevertrag, Beratung und Beurkundung

Wir beraten Sie zu Inhalt und Gestaltung eines Ehevertrages. Ob vor der Heirat, kurz danach oder mitten im gemeinsamen Leben, ein Ehevertrag ist jederzeit möglich.

04

Erstgespräch und Vermögensaufnahme

Zu Beginn erfassen wir gemeinsam die Vermögenssituation beider Ehegatten, also Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Geldvermögen, Schulden sowie die Zeitpunkte des Erwerbs. Die Qualität dieser Grundlage entscheidet über die Verlässlichkeit aller weiteren Schritte, deshalb nehmen wir uns hier die nötige Zeit. Auf dieser Basis bewerten wir, welcher Zugewinn auf beiden Seiten entstanden ist, ob und in welcher Höhe Ausgleichsansprüche bestehen und wo rechtliche Risiken oder Spielräume liegen.

05

Verhandlung, Einigung und Beurkundung

Ob Sie Ausgleichsansprüche durchsetzen oder abwehren wollen, wir entwickeln gemeinsam eine klare Verhandlungsposition und behalten dabei die realistische Einigung im Blick. Soweit möglich streben wir eine außergerichtliche Regelung an, als notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder als Ehevertrag. Sobald eine Einigung erzielt ist, erfolgt die notarielle Beurkundung. Scheitert die außergerichtliche Lösung, vertreten wir Sie konsequent vor dem Familiengericht.

06

Bewertung und Berechnung

Auf Basis der erhobenen Daten bewerten wir, welcher Zugewinn auf beiden Seiten entstanden ist, ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch besteht und welche Positionen strittig sein können.

07

Außergerichtliche Einigung oder Ehevertrag

Soweit möglich, streben wir eine außergerichtliche Regelung an, als notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder als Ehevertrag. Diese Lösungen sind schneller, kostengünstiger und oft konfliktärmer als ein Gerichtsverfahren.

08

Umsetzung

Sobald eine Einigung erzielt wird, hat eine notarielle Beurkundung zu erfolgen. Scheitert die außergerichtliche Einigung, setzen wir Ihre Ansprüche vor dem Familiengericht durch.

Häufige Fragen

01

Was zählt zum Zugewinn?

Zum Zugewinn zählt alles, was ein Ehegatte während der Ehe hinzugewonnen hat, also die Differenz zwischen dem Vermögen bei Ehebeginn, dem Anfangsvermögen, und dem Vermögen bei Ende der Ehe, dem Endvermögen. Immobilien, Unternehmensanteile und Ersparnisse sind einzubeziehen, Rentenanwartschaften werden im Versorgungsausgleich geregelt. Ausgenommen sind Erbschaften und Schenkungen, sofern sie korrekt dokumentiert sind.

02

Kann ich Auskunft über das Vermögen meines Ehegatten erzwingen?

Ja. Das Gesetz gibt jedem Ehegatten im Trennungsfall ein umfassendes Auskunftsrecht über das Trennungsvermögen. Bei Rechtshängigkeit der Scheidung besteht ein Auskunftsanspruch über das Anfangs- und Endvermögen des anderen. Wird diese Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt, kann sie gerichtlich durchgesetzt werden, bis hin zur eidesstattlichen Versicherung.

03

Wann lohnt sich Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft?

Gütertrennung empfiehlt sich vor allem, wenn ein Ehegatte Unternehmer ist, erheblich mehr Vermögen einbringt oder stark unterschiedliche Einkommensentwicklungen zu erwarten sind. Der Vorteil ist, dass es im Trennungsfall keinen Ausgleichsanspruch gibt. Der Nachteil ist, dass auch der Schutz des Ehegatten entfällt, der während der Ehe weniger oder gar nicht erwerbstätig war. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, die Beratung muss die individuelle Situation in den Blick nehmen.

04

Wann kann ein Ehevertrag geschlossen werden?

Ein Ehevertrag ist jederzeit möglich, vor der Heirat, kurz danach oder mitten im gemeinsamen Leben. Sinnvoll wird er besonders dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, ein Unternehmen gegründet wird oder eine Immobilie erworben werden soll. Wir beraten Sie zu Inhalt und Gestaltung und stimmen die Beurkundung mit dem Notariat ab.

Sprechen Sie mit uns

Telefon 06195 8769
kanzlei@honerkamp.de

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